Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 08.05.2019 Az. I‑31 U 107/18, in einem von hünlein rechtsanwälten vertretenen Fall, eine Klage der Hoist Finance AB (publ.), Niederlassung Deutschland (im Folgenden Hoist Finance) abgewiesen. Die Hoist Finance machte in dem Rechtsstreit eine abgetretene Forderung aus einem Darlehensvertrag von 2002 gegenüber dem Darlehnsnehmer geltend. Das OLG lehnte die Klageforderung von fast 14.000 € wegen Verjährung der Forderung ab.
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OLG Hamm zur Verjährung von Girokontoforderungen
Das OLG Hamm führt in seinem Beschluss vom 09.08.2017 Az. 31 W 10/17 aus, dass grundsätzlich für Ansprüche aus dem Girokontovertrag mit der Bank die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach §§ 195, 199 BGB gilt. Forderungen der Bank oder eines Inkassounternehmens gegen einen ehemaligen Girokontoinhaber, können, sofern keine weiteren Umstände hinzutreten, 3 Jahre nach dem Ende des Jahres, indem sie entstanden sind, verjähren.
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OLG Hamm zur Verjährung von Verbraucherdarlehensverträgen & Girokonten
Das OLG Hamm hat in seinem Hinweisbeschluss vom 23.05.2016 Az. 31 U 41/16 ausgeführt, dass auch für Forderungen aus Darlehensverträgen, die vor 2002 geschlossen wurden, die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach §§ 195, 199 BGB gilt. Weiterlesen