Klage der Hoist Finance AB (publ.), Niederlassung Deutschland wegen verjährter Darlehensforderung abgewiesen

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 08.05.2019 Az. I‑31 U 107/18, in einem von hün­lein recht­san­wäl­ten vertrete­nen Fall, eine Klage der Hoist Finance AB (publ.), Nieder­las­sung Deutsch­land (im Fol­gen­den Hoist Finance) abgewiesen. Die Hoist Finance machte in dem Rechtsstre­it eine abge­tretene Forderung aus einem Dar­lehensver­trag von 2002 gegenüber dem Dar­lehn­snehmer gel­tend. Das OLG lehnte die Klage­forderung von fast 14.000 € wegen Ver­jährung der Forderung ab. 

Dem Fall lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde. Das 2002 geschlossene Dar­lehen wurde 2005 notlei­dend. Die Bank forderte den Dar­lehen­snehmer sodann „let­zt­ma­lig auf, den Gesamtrück­stand von 1.519,60 € inner­halb von 14 Tagen einzuzahlen oder zu über­weisen“ (OLG Hamm 08.05.2019 Az. I‑31 U 107/18). Wenig später erfol­gte die Kündi­gung des Dar­lehens durch die Bank. Die Bank for­mulierte in ihrem Kündi­gungss­chreiben dabei wie folgt: 

„Damit sind ins­ge­samt 14.771,52 € zur sofor­ti­gen Zahlung fäl­lig. Auf diesen Betrag wer­den kün­ftig Verzugszin­sen berechnet.“ 

(OLG Hamm 08.05.2019 Az. I‑31 U 107/18)

Diese Forderung aus dem Dar­lehensver­trag wurde 2015 an die Hoist Finance abge­treten. Diese machte sodann die Forderung vor dem Landgericht Essen in ein­er Klage gel­tend und erhielt in erster Instanz vom Landgericht Essen zunächst Recht (LG Essen 17 O 120/18).

Die hierge­gen gerichtete Beru­fung von hün­lein recht­san­wäl­ten vor dem OLG Hamm war erfol­gre­ich. Das OLG Hamm sah die Recht­slage grund­sät­zlich anders als das Landgericht Essen und entsch­ied, dass die Dar­lehens­forderung der Hoist Finance ver­jährt ist (OLG Hamm 08.05.2019 Az. I‑31 U 107/18).

Das OLG Hamm führt in sein­er Entschei­dung vom 08.05.2019 Az. I‑31 U 107/18 aus, dass der Anspruch auf Rück­zahlung des Kündi­gungssal­dos des Dar­lehens der regelmäßi­gen Ver­jährungs­frist von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB unter­liegt. Diese Ver­jährungs­frist habe mit dem Ablauf des Jahres 2005 zu Laufen begonnen und ist zum Ablauf des Jahres 2008 ausgelaufen. 

Ins­beson­dere war die Ver­jährungs­frist nicht gemäß § 497 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. gehemmt. Diese Vorschrift sah und sieht vor, dass die Ver­jährung des Anspruchs auf Dar­lehen­srück­zahlung und Zin­sen ab dem Verzug des Dar­lehen­snehmers bis zu 10 Jahre gehemmt ist. Dies kann im Einzelfall bedeuten, dass die dar­lehens­gebende Bank auch sehr viele Jahre nach der Kündi­gung des Dar­lehens eine ggf. noch offene Forderung gel­tend machen kann bzw. diese nicht ver­jährt ist. Dies gilt allerd­ings nur dann, wenn der Dar­lehen­snehmer wirk­sam in Verzug geset­zt wurde.

Genau an diesem Punkt set­zte das OLG Hamm an und entsch­ied, dass der beklagte Dar­lehen­snehmer nicht in Verzug ger­at­en ist, weil es an ein­er verzugs­be­grün­den­den Mah­nung fehlte. 

„Gemessen an diesen Anforderun­gen musste der Beklagte nach seinem objek­tiv­en Empfänger­hor­i­zont (§§ 133, 157 BGB) nicht bere­its das Kündi­gungss­chreiben vom 11.07.2005 als Mah­nung verstehen.“ 

(OLG Hamm 08.05.2019 Az. I‑31 U 107/18)

Ohne Verzug gilt für die Forderung die o.g. regelmäßige Ver­jährungs­frist von 3 Jahren ab dem Ende des Jahres, indem der Anspruch ent­standen ist. Mithin war im vor­liegen­den Fall die Dar­lehens­forderung mit Ablauf des Jahres 2008 ver­jährt und die Klage der Hoist Finance auf Zahlung wurde daher vom OLG Hamm abgewiesen. 

Bemerkenswert in dem Ver­fahren ist, dass das OLG Hamm die Revi­sion in der Sache zum BGH zuge­lassen hat. Es bleibt abzuwarten, ob die Hoist Finance davon Gebrauch macht und eine grund­sät­zliche Klärung der Frage her­beiführt, ob und wann solche alten Dar­lehens­forderun­gen ver­jährt sind. 

Im Rah­men der Recht­spflege wäre eine solche Entschei­dung begrüßenswert, da sie auch Rechtssicher­heit für Betrof­fene Dar­lehen­snehmer brin­gen würde. 

Ins­ge­samt ist das ergan­gene Urteil des OLG Hamms ein Erfolg für betrof­fene Dar­lehen­snehmer, die sich ein­er ggf. ver­jährten Dar­lehens­forderung gegenüberse­hen. Ob eine Dar­lehens­forderung aber tat­säch­lich ver­jährt ist, hängt von den jew­eils konkreten Umstän­den des Einzelfalls ab und bedarf ein­er entsprechen­den Prüfung. 

Betrof­fene soll­ten daher nicht zögern anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.


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