Erfolg vor dem Landgericht Passau wegen ehemaliger Girokontoforderung

In dem von hün­lein recht­san­wäl­ten geführten Ver­fahren ging es um eine Forderung aus einem aufgelösten Girokon­to der Deutschen Post­bank AG. Das Kon­to wurde Mitte 2014 aufgelöst und es bestand ein neg­a­tiv­er Sal­do von ca. 9.500 €. Die Bank machte die Forderung selb­st nicht gel­tend, son­dern sie wurde von einem Drit­ten, aus ange­blich abge­trete­nen Recht, Ende 2019 mit ein­er Klage vor dem LG Pas­sau gel­tend gemacht. 

Wie das LG Pas­sau mit Urteil vom 11.05.2020 aus­führt, zu Unrecht. Die gel­tend gemachte Forderung aus dem aufgelösten Girokon­to war zum Zeit­punkt der Klageer­he­bung bere­its ver­jährt. Es gilt, so das Gericht weit­er, die regelmäßige Ver­jährungs­frist von 3 Jahren und es kommt zu kein­er Hem­mung der Ver­jährung nach § 497 Abs. 3 BGB.

Es kommt daher nicht zu ein­er Ver­jährung­shem­mung von 10 Jahren, weil es sich bei dem Girokon­tover­trag nicht um einen Dar­lehens­forderung nach § 488 BGB han­delt. Ohne zugrun­deliegen­den Ver­braucher­dar­lehensver­trag kann es zu kein­er Anwen­dung des § 497 Abs. 3 BGB kommen.

Damit blieb die Klage erfol­g­los und wurde abgewiesen. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Betrof­fene, die sich Forderun­gen aus soge­nan­nten alten Dar­lehens- oder Kred­itverträ­gen oder Kon­toüberziehun­gen gegenüberse­hen, soll­ten nicht zögern anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.


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