OLG Hamm zur Verjährung von Verbraucherdarlehensverträgen & Girokonten

Das OLG Hamm hat in seinem Hin­weis­beschluss vom 23.05.2016 Az. 31 U 41/16 aus­ge­führt, dass auch für Forderun­gen aus Dar­lehensverträ­gen, die vor 2002 geschlossen wur­den, die regelmäßige Ver­jährungs­frist von 3 Jahren nach §§ 195, 199 BGB gilt. 

Es ging dabei zunächst um einen Ver­braucher­dar­lehensver­trag der Citibank (jet­zt: Tar­gob­ank) von 2001, der 2002 gekündigt wurde. Einige Jahre später genauer gesagt Ende 2013 ver­suchte die PRA Group Deutsch­land GmbH, die zwis­chen­zeitlich an diese abge­treten Forderung, mit einem Mahnbescheid weit­erzu­ver­fol­gen. Die später ein­gere­ichte Klage der PRA Group Deutsch­land GmbH auf Zahlung, wurde vom LG Dort­mund mit Urteil vom 19.01.2016 Az. 3 O 143/15 abgewiesen. Die PRA Group Deutsch­land GmbH ging dage­gen zum OLG Hamm in Beru­fung. Das OLG Hamm wies in seinem Hin­weis­beschluss vom 23.05.2016 Az. 31 U 41/16 darauf hin, dass es der Beru­fung der PRA Group Deutsch­land GmbH keine Erfol­gsaus­sicht­en zumisst und kündigte einen Zurück­weisungs­beschluss der Beru­fung nach § 522 Abs. 2 ZPO an. Die Beru­fung wurde daraufhin zurückgenom­men und die Klage­ab­weisung mit dem Urteil des LG Dort­mund rechtskräftig.

Das OLG Hamm führt insoweit aus, dass die auf­grund der Kündi­gung fäl­lig gewor­dene Dar­lehens­forderung ohne das Hinzutreten weit­er­er Umstände mit Ablauf des 31.12.2005 ver­jährt ist. Ins­beson­dere ist die Dar­lehens­forderung nicht auf­grund des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB in der hier maßge­blichen Fas­sung vom 01.01.2002 bis 31.07.2002 gehemmt gewesen.

Das OLG Hamm beruft sich dabei in seinem Hin­weis­beschluss vom 23.05.2016 Az. 31 U 41/16 auf mehrere Argumente.

Über den Einzelfall hin­aus von Bedeu­tung sind dabei ins­beson­dere die Aus­führun­gen des OLG Hamms, dass das von der Klägerin vorgelegte Kündi­gungss­chreiben der Citibank (jet­zt: Tar­gob­ank), welch­es in diesem Ver­fahren nur als „Muster­schreiben“ vorgelegt wurde, keine Mah­nung darstellt. Die Forderung wird in dem Schreiben zwar zur sofor­ti­gen Rück­zahlung fäl­lig gestellt, aber es fehlen die weit­eren Aus­führun­gen, die es als gle­ichzeit­ige Mah­nung und Inverzugset­zung qual­i­fizieren wür­den. Für die Anwen­dung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB ist es aber zwin­gende Voraus­set­zung, dass der Dar­lehen­snehmer in Verzug geset­zt wurde.

Alleine die Ankündi­gung, dass der fäl­lige Betrag nun­mehr zukün­ftig mit Verzugszin­sen verzinst werde, ist keine an den Schuld­ner gerichtet Auf­forderung den bez­if­fer­ten Betrag unverzüglich zu erbrin­gen. In diese Weise hat­te bere­its 2012 das OLG Frank­furt entsch­ieden (19.11.2012 Az. 23 U 68/12). Das OLG Hamm stellt hier­bei auf den Empfänger­hor­i­zont eines durch­schnit­tlichen Ver­brauch­ers ab. Dieser könne nicht erken­nen, dass mit dem Schreiben eine Mah­nung ein­herge­hen sollte.

Überdies sug­gerierte das Muster­schreiben der Citibank (jet­zt: Tar­gob­ank), dass eine Mah­nung erst noch erfol­gen wird. Das OLG Hamm führt hierzu aus:

Darüber hin­aus sug­geriert die weit­ere in dem Schreiben enthal­tene Infor­ma­tion, dass das Kon­to zur „weit­eren Bear­beitung unser­er Inkas­soabteilung übergeben“ werde, dass weit­ere Schritte noch ver­an­lasst wer­den und eine Mah­nung erst von dieser Stelle erfol­gen wird. Für diese Wer­tung spricht zudem, dass die Bank in ihrem Kündi­gungs- bzw. Muster­schreiben keine Frist zur Zahlung bes­timmt. Entsprechend dem Rechts­gedanken des § 286 Abs. 3 BGB darf ein Schuld­ner, wird eine Forderung durch Kündi­gung erst fäl­lig gestellt, grund­sät­zlich von ein­er angemesse­nen Zahlungs­frist aus­ge­hen, bevor Verzug ein­tritt; ihm ist grund­sät­zlich die Möglichkeit einzuräu­men, die Forderung zu über­prüfen (vgl. BGH, WM 1970, 1141; OLG Frank­furt, NJW-RR 2013, 566 ff.). Auch insoweit kon­nte und musste das Kündi­gungss­chreiben nach dem objek­tiv­en Empfänger­hor­i­zont (§§ 157,133 BGB) nicht bere­its als Mah­nung ver­standen wer­den; die erst­mals erstellte Rech­nung – selb­st mit Zahlungsziel – gilt im Verkehr üblicher­weise nicht als Mah­nung (vgl. BGH, NJW 2008, 50 ff.).“ OLG Hamm 23.05.2016 Az. 31 U 41/16

Das OLG Hamm ergänzte, dass aus der Recht­sprechung des OLG Stuttgarts vom 12.06.2013 Az. 9 U 236/12 nichts anderes fol­gt. In dem hier maßge­blichen Schreiben fehlt es neben der Fäl­lig­stel­lung an einem Zahlungsziel bzw. ein­er Rückzahlungsfrist.

Die hier von der PRA Group Deutsch­land GmbH gel­tend gemachte Forderung sei, so das OLG Hamm in seinem Hin­weis vom 23.05.2016 Az. 31 U 41/16 weit­er, zudem unzutr­e­f­fend bzw. über­höht gewe­sen, selb­st wenn sie bestünde. Die Klägerin habe in unzuläs­siger Art und Weise u.a. Verzugzin­sen in den Gesamt­sal­do mit ein­gerech­net, sowie Kosten und Gebühren, die mit dem Verzugszins abge­golten wären.

Neben der Frage, ob und wenn ja Dar­lehens­forderun­gen ver­jähren bzw. der Verzug begrün­det wird, befasste sich das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 23.05.2016 Az. 31 U 41/16 noch mit der Frage, ob die Ver­jährung­shem­mung des § 497 Abs. 3 BGB auch für Forderun­gen aus einem gekündigten Girokon­tover­trages gilt. Das OLG Hamm sieht zunächst keinen Anlass den § 497 BGB der für Ver­braucher­dar­lehensverträge gilt, auf Girokon­tover­hält­nisse anzuwen­den. Darüber hin­aus wäre eine entsprechende Forderung jedoch eben­so wie die Forderung aus dem Dar­lehensver­trag zwis­chen­zeitlich ver­jährt. Das OLG Hamm ver­weist hier­bei auf seine bish­eri­gen Aus­führun­gen zur Ver­jährung von Darlehensforderungen.

Das Urteil des OLG Hamms stützt die Posi­tion Betrof­fen­er, die sich viele Jahre nach Ende eines Dar­lehensver­trages oder ggf. Girokon­tover­trages ein­er ver­meintlichen Rück­zahlungs­forderung gegenübergestellt sehen.

Bei der Frage, ob diese berechtigt gel­tend gemacht wird oder nicht, kommt es dabei immer sehr konkret auf den jew­eili­gen Einzelfall an. Nicht jede Forderung ist ver­jährt, nur weil sie jahre­lang nicht gel­tend gemacht wurde. Betrof­fene müssen mit Bedacht vorge­hen und soll­ten anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.


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