Das OLG Hamm hat in seinem Hinweisbeschluss vom 23.05.2016 Az. 31 U 41/16 ausgeführt, dass auch für Forderungen aus Darlehensverträgen, die vor 2002 geschlossen wurden, die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach §§ 195, 199 BGB gilt.
Es ging dabei zunächst um einen Verbraucherdarlehensvertrag der Citibank (jetzt: Targobank) von 2001, der 2002 gekündigt wurde. Einige Jahre später genauer gesagt Ende 2013 versuchte die PRA Group Deutschland GmbH, die zwischenzeitlich an diese abgetreten Forderung, mit einem Mahnbescheid weiterzuverfolgen. Die später eingereichte Klage der PRA Group Deutschland GmbH auf Zahlung, wurde vom LG Dortmund mit Urteil vom 19.01.2016 Az. 3 O 143/15 abgewiesen. Die PRA Group Deutschland GmbH ging dagegen zum OLG Hamm in Berufung. Das OLG Hamm wies in seinem Hinweisbeschluss vom 23.05.2016 Az. 31 U 41/16 darauf hin, dass es der Berufung der PRA Group Deutschland GmbH keine Erfolgsaussichten zumisst und kündigte einen Zurückweisungsbeschluss der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO an. Die Berufung wurde daraufhin zurückgenommen und die Klageabweisung mit dem Urteil des LG Dortmund rechtskräftig.
Das OLG Hamm führt insoweit aus, dass die aufgrund der Kündigung fällig gewordene Darlehensforderung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände mit Ablauf des 31.12.2005 verjährt ist. Insbesondere ist die Darlehensforderung nicht aufgrund des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB in der hier maßgeblichen Fassung vom 01.01.2002 bis 31.07.2002 gehemmt gewesen.
Das OLG Hamm beruft sich dabei in seinem Hinweisbeschluss vom 23.05.2016 Az. 31 U 41/16 auf mehrere Argumente.
Über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind dabei insbesondere die Ausführungen des OLG Hamms, dass das von der Klägerin vorgelegte Kündigungsschreiben der Citibank (jetzt: Targobank), welches in diesem Verfahren nur als „Musterschreiben“ vorgelegt wurde, keine Mahnung darstellt. Die Forderung wird in dem Schreiben zwar zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt, aber es fehlen die weiteren Ausführungen, die es als gleichzeitige Mahnung und Inverzugsetzung qualifizieren würden. Für die Anwendung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB ist es aber zwingende Voraussetzung, dass der Darlehensnehmer in Verzug gesetzt wurde.
Alleine die Ankündigung, dass der fällige Betrag nunmehr zukünftig mit Verzugszinsen verzinst werde, ist keine an den Schuldner gerichtet Aufforderung den bezifferten Betrag unverzüglich zu erbringen. In diese Weise hatte bereits 2012 das OLG Frankfurt entschieden (19.11.2012 Az. 23 U 68/12). Das OLG Hamm stellt hierbei auf den Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Verbrauchers ab. Dieser könne nicht erkennen, dass mit dem Schreiben eine Mahnung einhergehen sollte.
Überdies suggerierte das Musterschreiben der Citibank (jetzt: Targobank), dass eine Mahnung erst noch erfolgen wird. Das OLG Hamm führt hierzu aus:
„Darüber hinaus suggeriert die weitere in dem Schreiben enthaltene Information, dass das Konto zur „weiteren Bearbeitung unserer Inkassoabteilung übergeben“ werde, dass weitere Schritte noch veranlasst werden und eine Mahnung erst von dieser Stelle erfolgen wird. Für diese Wertung spricht zudem, dass die Bank in ihrem Kündigungs- bzw. Musterschreiben keine Frist zur Zahlung bestimmt. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 286 Abs. 3 BGB darf ein Schuldner, wird eine Forderung durch Kündigung erst fällig gestellt, grundsätzlich von einer angemessenen Zahlungsfrist ausgehen, bevor Verzug eintritt; ihm ist grundsätzlich die Möglichkeit einzuräumen, die Forderung zu überprüfen (vgl. BGH, WM 1970, 1141; OLG Frankfurt, NJW-RR 2013, 566 ff.). Auch insoweit konnte und musste das Kündigungsschreiben nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 157,133 BGB) nicht bereits als Mahnung verstanden werden; die erstmals erstellte Rechnung – selbst mit Zahlungsziel – gilt im Verkehr üblicherweise nicht als Mahnung (vgl. BGH, NJW 2008, 50 ff.).“ OLG Hamm 23.05.2016 Az. 31 U 41/16
Das OLG Hamm ergänzte, dass aus der Rechtsprechung des OLG Stuttgarts vom 12.06.2013 Az. 9 U 236/12 nichts anderes folgt. In dem hier maßgeblichen Schreiben fehlt es neben der Fälligstellung an einem Zahlungsziel bzw. einer Rückzahlungsfrist.
Die hier von der PRA Group Deutschland GmbH geltend gemachte Forderung sei, so das OLG Hamm in seinem Hinweis vom 23.05.2016 Az. 31 U 41/16 weiter, zudem unzutreffend bzw. überhöht gewesen, selbst wenn sie bestünde. Die Klägerin habe in unzulässiger Art und Weise u.a. Verzugzinsen in den Gesamtsaldo mit eingerechnet, sowie Kosten und Gebühren, die mit dem Verzugszins abgegolten wären.
Neben der Frage, ob und wenn ja Darlehensforderungen verjähren bzw. der Verzug begründet wird, befasste sich das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 23.05.2016 Az. 31 U 41/16 noch mit der Frage, ob die Verjährungshemmung des § 497 Abs. 3 BGB auch für Forderungen aus einem gekündigten Girokontovertrages gilt. Das OLG Hamm sieht zunächst keinen Anlass den § 497 BGB der für Verbraucherdarlehensverträge gilt, auf Girokontoverhältnisse anzuwenden. Darüber hinaus wäre eine entsprechende Forderung jedoch ebenso wie die Forderung aus dem Darlehensvertrag zwischenzeitlich verjährt. Das OLG Hamm verweist hierbei auf seine bisherigen Ausführungen zur Verjährung von Darlehensforderungen.
Das Urteil des OLG Hamms stützt die Position Betroffener, die sich viele Jahre nach Ende eines Darlehensvertrages oder ggf. Girokontovertrages einer vermeintlichen Rückzahlungsforderung gegenübergestellt sehen.
Bei der Frage, ob diese berechtigt geltend gemacht wird oder nicht, kommt es dabei immer sehr konkret auf den jeweiligen Einzelfall an. Nicht jede Forderung ist verjährt, nur weil sie jahrelang nicht geltend gemacht wurde. Betroffene müssen mit Bedacht vorgehen und sollten anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.
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