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OLG Hamm zur Verjährung von Girokontoforderungen

Das OLG Hamm führt in seinem Beschluss vom 09.08.2017 Az. 31 W 10/17 aus, dass grund­sät­zlich für Ansprüche aus dem Girokon­tover­trag mit der Bank die regelmäßige Ver­jährungs­frist von 3 Jahren nach §§ 195, 199 BGB gilt. Forderun­gen der Bank oder eines Inkas­soun­ternehmens gegen einen ehe­ma­li­gen Girokon­toin­hab­er, kön­nen, sofern keine weit­eren Umstände hinzutreten, 3 Jahre nach dem Ende des Jahres, indem sie ent­standen sind, verjähren. 
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