Das OLG Hamm führt in seinem Beschluss vom 09.08.2017 Az. 31 W 10/17 aus, dass grundsätzlich für Ansprüche aus dem Girokontovertrag mit der Bank die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach §§ 195, 199 BGB gilt. Forderungen der Bank oder eines Inkassounternehmens gegen einen ehemaligen Girokontoinhaber, können, sofern keine weiteren Umstände hinzutreten, 3 Jahre nach dem Ende des Jahres, indem sie entstanden sind, verjähren.
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