Das OLG Hamm hat in seinem Hinweisbeschluss vom 23.05.2016 Az. 31 U 41/16 ausgeführt, dass auch für Forderungen aus Darlehensverträgen, die vor 2002 geschlossen wurden, die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach §§ 195, 199 BGB gilt. Weiterlesen