OLG Frankfurt zur Verjährung von Darlehensforderungen

Das OLG Frank­furt entsch­ied in sein­er Entschei­dung vom 19.11.2012 Az. 23 U 68/12, dass eine Dar­lehens­forderung der Citibank (jet­zt: Tar­gob­ank) aus einem gekündigten Ver­braucher­dar­lehensver­trag aus dem Jahre 2004 zum Ende des Jahres 2007 ver­jährt ist. 

Die Forderung der Bank war nach §§ 195, 199 BGB 3 Jahre nach Fäl­ligkeit verjährt.

Die Dar­lehen­snehmerin hat­te im Jahre 2003 mit der Citibank (Tar­gob­ank) einen Ratenkred­it abgeschlossen. In den fol­gen­den Jahren geri­et die Dar­lehen­snehmerin in Zahlungsverzug mit den Dar­lehen­srat­en. Daraufhin kündigte die Citibank (Tar­gob­ank) 2004 das Ver­braucher­dar­lehen. Im Jahre 2010 ver­suchte die Bank sodann die ver­meintliche Restschuld gegenüber der Dar­lehen­snehmerin gel­tend zu machen. Die von hün­lein recht­san­wäl­ten vertreten Klägerin berief sich jedoch auf die Einrede der Ver­jährung der Forderung zum Ende des Jahres 2007.

Das OLG Frank­furt bestätigte die Recht­sauf­fas­sung von hün­lein recht­san­wäl­ten und stellte in seinem Urteil klar, dass die Dar­lehens­forderung der Citibank (Tar­gob­ank) zum Zeit­punkt der Gel­tend­machung 2010 bere­its ver­jährt war. 

Da das o.g. Dar­lehen im Jahr 2004 durch Kündi­gung der Beklagten vom 2.7.2004 fäl­lig gestellt wor­den ist, sind ihre daraus abgeleit­eten Forderun­gen nach §§ 195, 199 Abs. 1 mit Ablauf des Jahres 2007 ver­jährt, wie die Klägerin eingewen­det hat, weil man­gels Verzugs der Klägerin der Hem­mungstatbe­stand des § 497 Abs.3 Satz 3 BGB a.F. nicht gegeben ist.“ OLG Frank­furt 19.11.2012 Az. 23 U 68/12

Gegen­stand des Ver­fahrens war ins­beson­dere die Frage, ob die Citibank (Tar­gob­ank) die Dar­lehen­snehmerin nach der Kündi­gung des Dar­lehensver­trags in Verzug geset­zt hat­te oder nicht.
Set­zt die Bank den Dar­lehen­snehmer mit der Rest­forderung eines Dar­lehens in Verzug, ist die Ver­jährung gemäß § 497 Abs. 3 S. 3 BGB für 10 Jahre gehemmt.

Das OLG Frank­furt stellte in sein­er Entschei­dung vom 19.11.2012 Az. 23 U 68/12 fest, dass die Dar­lehen­snehmerin zwar mit den Raten­zahlun­gen sein­erzeit in Verzug ger­at­en war, aber nicht mit der Rück­zahlung des gekündigten Rest­be­trages des Dar­lehensver­trages. Das von der Bank vorgelegte Kündi­gungss­chreiben des Dar­lehensver­trages reichte nicht aus, den Verzug der Dar­lehen­snehmerin zu begründen.

Verzug ist jeden­falls nicht auf­grund des Kündi­gungss­chreibens der Antrags­geg­ner­in vom 2.7.2004 einge­treten. Zwar kann die Fäl­lig­stel­lung des Dar­lehens mit ein­er Mah­nung ver­bun­den sein (vgl.hierzu BGH-Urt. v. 13.7.2010, XI ZR 27/10, Rn. 13, zitiert nach Juris), jedoch ist dem genan­nten Schreiben der Antrags­geg­ner­in eine solche Mah­nung nicht zu ent­nehmen. Es wird die Restschuld zur sofor­ti­gen Zahlung mit einem Betrag von 29.528,98 € zur sofor­ti­gen Zahlung fäl­lig gestellt. Eine Leis­tungsauf­forderung im Sinne ein­er Mah­nung nach § 286 Abs. 1 BGB ist diesem Schreiben jedoch nicht zu ent­nehmen. Allein der Hin­weis darauf, dass die Antrags­geg­ner­in die Inrech­nung­stel­lung von Verzugszin­sen in diesem Schreiben andro­ht, genügt nicht als Leis­tungsauf­forderung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB.“ OLG Frank­furt 19.11.2012 Az. 23 U 68/12

Damit war die Einrede der Ver­jährung der Dar­lehen­snehmerin begrün­det und die Bank an der Durch­set­zung und Forderung des Rest­be­trages des Dar­lehensver­trages gehin­dert, weil die Forderung ver­jährt zum Ende 2007 ver­jährt gewe­sen ist. 

Bedeut­sam dabei ist vor allem, dass das Kündi­gungss­chreiben der Citibank (Tar­gob­ank) nicht aus­gere­icht hat, den Verzug der Dar­lehen­snehmerin auszulösen. 

Dieser Umstand ist für Betrof­fene beson­ders rel­e­vant. Damit die Ver­jährung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB gehemmt wird, muss die Bank den Dar­lehen­snehmer expliz­it in Verzug set­zen. Nur dann kann sich die Bank auf die für sie gün­stige Recht­slage berufen, dass die Ver­jährung 10 Jahre lang gehemmt ist und damit die Forderung auch später noch erfol­gre­ich durchge­set­zt wer­den kann. Schafft es die Bank hinge­gen nicht, den Verzug des Dar­lehn­snehmers zu beweisen, gel­tend die nor­malen Ver­jährungsvorschriften des BGB und eine Hem­mung tritt nicht ein. Damit ver­jähren Dar­lehens­forderung nach deren Fäl­ligkeit im Rah­men der regelmäßi­gen Ver­jährungs­frist nach 3 Jahren entsprechend §§ 195, 199 BGB.

Betrof­fene Dar­lehen­snehmer, die wegen alter Dar­lehens­forderun­gen oder Kred­it­forderun­gen in Anspruch genom­men wer­den, soll­ten daher nicht zögern anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. 


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