Das OLG Frankfurt entschied in seiner Entscheidung vom 19.11.2012 Az. 23 U 68/12, dass eine Darlehensforderung der Citibank (jetzt: Targobank) aus einem gekündigten Verbraucherdarlehensvertrag aus dem Jahre 2004 zum Ende des Jahres 2007 verjährt ist.
Die Forderung der Bank war nach §§ 195, 199 BGB 3 Jahre nach Fälligkeit verjährt.
Die Darlehensnehmerin hatte im Jahre 2003 mit der Citibank (Targobank) einen Ratenkredit abgeschlossen. In den folgenden Jahren geriet die Darlehensnehmerin in Zahlungsverzug mit den Darlehensraten. Daraufhin kündigte die Citibank (Targobank) 2004 das Verbraucherdarlehen. Im Jahre 2010 versuchte die Bank sodann die vermeintliche Restschuld gegenüber der Darlehensnehmerin geltend zu machen. Die von hünlein rechtsanwälten vertreten Klägerin berief sich jedoch auf die Einrede der Verjährung der Forderung zum Ende des Jahres 2007.
Das OLG Frankfurt bestätigte die Rechtsauffassung von hünlein rechtsanwälten und stellte in seinem Urteil klar, dass die Darlehensforderung der Citibank (Targobank) zum Zeitpunkt der Geltendmachung 2010 bereits verjährt war.
„Da das o.g. Darlehen im Jahr 2004 durch Kündigung der Beklagten vom 2.7.2004 fällig gestellt worden ist, sind ihre daraus abgeleiteten Forderungen nach §§ 195, 199 Abs. 1 mit Ablauf des Jahres 2007 verjährt, wie die Klägerin eingewendet hat, weil mangels Verzugs der Klägerin der Hemmungstatbestand des § 497 Abs.3 Satz 3 BGB a.F. nicht gegeben ist.“ OLG Frankfurt 19.11.2012 Az. 23 U 68/12
Gegenstand des Verfahrens war insbesondere die Frage, ob die Citibank (Targobank) die Darlehensnehmerin nach der Kündigung des Darlehensvertrags in Verzug gesetzt hatte oder nicht.
Setzt die Bank den Darlehensnehmer mit der Restforderung eines Darlehens in Verzug, ist die Verjährung gemäß § 497 Abs. 3 S. 3 BGB für 10 Jahre gehemmt.
Das OLG Frankfurt stellte in seiner Entscheidung vom 19.11.2012 Az. 23 U 68/12 fest, dass die Darlehensnehmerin zwar mit den Ratenzahlungen seinerzeit in Verzug geraten war, aber nicht mit der Rückzahlung des gekündigten Restbetrages des Darlehensvertrages. Das von der Bank vorgelegte Kündigungsschreiben des Darlehensvertrages reichte nicht aus, den Verzug der Darlehensnehmerin zu begründen.
„Verzug ist jedenfalls nicht aufgrund des Kündigungsschreibens der Antragsgegnerin vom 2.7.2004 eingetreten. Zwar kann die Fälligstellung des Darlehens mit einer Mahnung verbunden sein (vgl.hierzu BGH-Urt. v. 13.7.2010, XI ZR 27/10, Rn. 13, zitiert nach Juris), jedoch ist dem genannten Schreiben der Antragsgegnerin eine solche Mahnung nicht zu entnehmen. Es wird die Restschuld zur sofortigen Zahlung mit einem Betrag von 29.528,98 € zur sofortigen Zahlung fällig gestellt. Eine Leistungsaufforderung im Sinne einer Mahnung nach § 286 Abs. 1 BGB ist diesem Schreiben jedoch nicht zu entnehmen. Allein der Hinweis darauf, dass die Antragsgegnerin die Inrechnungstellung von Verzugszinsen in diesem Schreiben androht, genügt nicht als Leistungsaufforderung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB.“ OLG Frankfurt 19.11.2012 Az. 23 U 68/12
Damit war die Einrede der Verjährung der Darlehensnehmerin begründet und die Bank an der Durchsetzung und Forderung des Restbetrages des Darlehensvertrages gehindert, weil die Forderung verjährt zum Ende 2007 verjährt gewesen ist.
Bedeutsam dabei ist vor allem, dass das Kündigungsschreiben der Citibank (Targobank) nicht ausgereicht hat, den Verzug der Darlehensnehmerin auszulösen.
Dieser Umstand ist für Betroffene besonders relevant. Damit die Verjährung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB gehemmt wird, muss die Bank den Darlehensnehmer explizit in Verzug setzen. Nur dann kann sich die Bank auf die für sie günstige Rechtslage berufen, dass die Verjährung 10 Jahre lang gehemmt ist und damit die Forderung auch später noch erfolgreich durchgesetzt werden kann. Schafft es die Bank hingegen nicht, den Verzug des Darlehnsnehmers zu beweisen, geltend die normalen Verjährungsvorschriften des BGB und eine Hemmung tritt nicht ein. Damit verjähren Darlehensforderung nach deren Fälligkeit im Rahmen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach 3 Jahren entsprechend §§ 195, 199 BGB.
Betroffene Darlehensnehmer, die wegen alter Darlehensforderungen oder Kreditforderungen in Anspruch genommen werden, sollten daher nicht zögern anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
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