Das LG Wiesbaden hat die Klage der PRA Group Deutschland GmbH wegen einer vermeintlichen Darlehensforderung mit Urteil vom 08.11.2018 Az. 2 O 4/18 abgewiesen. Die beklagten Darlehnsnehmer wurden von hünlein rechtsanwälten vertreten. Das LG Wiesbaden stützt sich darauf, dass selbst wenn eine Forderung der Klägerin bestanden hätte, diese zwischenzeitlich verjährt sei und überdies nicht ausreichend nachvollziehbar dargelegt worden ist.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde. Die beklagten Darlehensnehmer schlossen im Dezember 1997 einen Darlehensvertrag über ca. 83.000 € bei einer Bank ab. Die PRA Group Deutschland GmbH behauptet, die Forderung erworgen zu haben und das dass Darlehen Anfang 2002 von der Bank gekündigt worden sei bzw. spätestens mit dem vertraglichen Laufzeitende 2005 beendet war.
Die Darlehensnehmer beriefen sich im von hünlein rechtsanwälten geführten Verfahren mit Erfolg auf den Einwand der Verjährung der Forderung.
Das LG Wiesbaden führt zur Begründung der Abweisung der vermeintlichen Ansprüche der PRA Group Deutschland GmbH aus, dass die Klägerin bereits die wirksame Kündigung des Darlehensvertrages nicht hinreichend dargetan hat. Selbst wenn das Darlehen jedoch wirksam gekündigt worden wäre, wäre die Restforderung verjährt.
Es gilt hier die 3‑jährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 191 BGB, sodass die Forderung bei einer unterstellten wirksamen Kündigung zum 01.01.2005 verjährt wäre. Die geltend gemachten Zinsen unterfallen ebenso dem Einwand der Verjährung nach § 217 BGB und könnten, selbst wenn sie bestanden hätten, nicht mehr wirksam durchgesetzt werden.
Die Verjährung von Darlehensforderungen kann nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB ab dem Eintritt des Verzugs nach Abs. 1 gehemmt werden. Die PRA Group Deutschland GmbH konnte im vorliegenden Verfahren jedoch nicht nachweisen, dass die Darlehensnehmer vor dem Eintritt der regelmäßigen Verjährung wirksam in Verzug gesetzt wurden. Ohne Inverzugsetzung gilt jedoch der o.g. regelmäßige Verjährungszeitraum von 3 Jahren ab dem Ende indem die Forderung fällig geworden ist.
Soweit sich die PRA Group Deutschland GmbH in dem Verfahren hilfsweise darauf berief, dass das Darlehen regulär 2005 ausgelaufen, fällig geworden und mithin Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eingetreten wäre und daher die Forderung noch bestünde, drang sie auch damit nicht durch. Das LG Wiesbaden führt dazu in seinem Urteil vom 08.11.2018 Az. 2 O 4/18 aus, dass nichtsdestotrotz die vermeintliche Forderungen der PRA Group Deutschland GmbH verjährt sind.
Ergänzend stützte das LG Wiesbaden sein Urteil vom 08.11.2018 Az. 2 O 4/18 und die Abweisung der vermeintlichen Ansprüche der PRA Group Deutschland GmbH gegen die ehemaligen Darlehensnehmer darauf, dass die Klägerin ihre Forderung nicht nachvollziehbar dargelegt hat. Das Gericht sah sich aufgrund des von der PRA Group Deutschland GmbH vorgelegten Unterlagen im Prozess nicht im Stande, eine ggf. noch bestehende Forderung der Darlehensnehmer zu bestimmen.
Die Kosten des Verfahrens wurde der PRA Group Deutschland GmbH auferlegt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Das Urteil des LG Wiesbaden ist für alle Betroffenen relevant, die sich Forderungen einer Bank oder eines Inkassounternehmens oder sonstigen Forderungssteller gegensehen, deren Ursprung viele Jahre zurück liegt und über längeren Zeitraum vom potenziellen Gläubiger nicht aktiv beigetrieben wurde. Dies kommt immer wieder insbesondere bei Darlehensverträgen oder Kreditverträgen vor. Viele Banken sind dazu übergegangen derartige vermeintlich noch bestehende Ansprüche an Dritte etwa Inkassounternehmen abzutreten, die diese sodann versuchen einzutreiben.
Es sind aber bei allen zivilrechtlichen Forderungen immer die Grundsätze der Verjährung zu beachten. Darüber hinaus kann die Durchsetzung eine ggf. mal bestandene Forderung auch daran scheitern, dass der Forderungsinhaber nicht in der Lage ist, die vermeintliche Forderung nachvollziehbar darzulegen. Ergänzend kann und sollte zudem der Einwand der Verwirkung bzw. des rechtsmissbräuchlichen Forderns des Anspruchs eingewendet werden. Insbesondere bei den aktiven Einreden, die die Durchsetzung des Anspruchs verhindern wie der Verjährung, müssen diese aktiv erhoben werden.
Betroffene sollten nicht zögern anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Dies u.a. auch deshalb, weil jedes Wort und jede Zahlung des vermeintlichen Schuldners ein Anerkenntnis der gesamten Forderung darstellen kann und damit die vermeintliche Forderung ggf. nicht mehr abgewehrt werden kann.
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